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AGB

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit Sighty geschlossenen Verträge. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Sighty und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es erfolgt seitens Sighty eine schriftliche Zustimmung. Das Gleiche gilt, wenn Sighty in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.2 Sighty ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen entsprechend der Ankündigungen wirksam.

2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

 

2.1 Die Angebote von Sighty sind freibleibend und unverbindlich. Gültig sind die im Angebot genannten Preise. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit dem Kunden durch die Übermittlung des Kundenauftrags per E-Mail oder durch Zusendung mit der Post oder durch die mündliche Zusage des Kunden per Telefon zustande.

2.2 Der Gegenstand der Leistungen von Sighty ergibt sich aus dem mit Sighty geschlossenen Vertrag.

 

3. Zusammenarbeit

 

3.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen von Sighty unverzüglich mitzuteilen.

 

3.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

 

3.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

3.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

3.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird Sighty ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1 Der Kunde unterstützt Sighty bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Sighty hinsichtlich der von Sighty zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

 

4.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

 

4.3 Sofern sich der Kunde verpichtet hat, Sighty im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-,Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Sighty umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Sighty die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

 

5. Beteiligung Dritter

 

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Sighty tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Sighty hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Sighty aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

 

6. Termine

 

6.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Sighty nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

 

6.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

 

6.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Sighty nicht zu vertreten und berechtigen Sighty, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sighty wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

 

7. Leistungsänderungen

 

7.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Sighty zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Sighty äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Sighty von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

 

7.2 Sighty prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Sighty, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Sighty dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Sighty die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

 

7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Sighty dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

 

7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

 

7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

 

7.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Sighty wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

 

7.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Sighty berechnet.

 

7.8 Sighty ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Sighty für den Kunden zumutbar ist.

8. Vergütung

8.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Sighty mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Sighty eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.

 

8.2 Die Vergütung von Sighty erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Sighty, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Sighty ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Sighty erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

 

8.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Sighty getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Sighty für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

8.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

9. Rechte

 

9.1 Sighty gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

 

9.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

 

9.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruich gestattet. Sighty kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug bendet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

10. Schutzrechtsverletzungen

10.1 Der Kunde versichert gegenüber Sighty, dass er Urheberrechtsinhaber bzw. Inhaber eines umfassenden zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendigen Verwertungsrechtes des Materials (z.B. Bilder, Graken, Texte) ist, das er Sighty zur Verfügung stellt. Der Kunde hat Sighty von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) bzgl. des von ihm zur Verfügung gestellten Materials freizustellen.

 

10.2 Sighty stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, sofern derartige Schutzrechtsverletzungen nicht durch vom Kunden zur Verfügung gestelltes Material verursacht werden. Der Kunde wird Sighty unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde Sighty nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

 

10.3 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen nach Absatz 2 darf Sighty – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

11. Rücktritt

 

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pichtverletzung nur zurücktreten, wenn Sighty diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

12. Haftung

12.1 Sighty haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Sighty nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspicht (Kardinalpicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

12.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Sighty insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

12.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Sighty.

 

13. Abwerbungsverbot

 

Der Kunde verpichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Sighty abzuwerben oder ohne Zustimmung von Sighty anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpichtet sich der Kunde, eine von Sighty der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

 

14. Geheimhaltung, Presseerklärung

14.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

 

14.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

 

14.3 Die Geheimhaltungsverpichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

14.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

14.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

 

15. Schlichtung

15.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

 

15.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

 

16. Sonstiges

 

16.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

16.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

 

16.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

16.4 Sighty darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sighty darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes, berechtigtes Interesse geltend machen.

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Düsseldorf. Für die von Sighty auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Sighty und dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzung aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegentand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt.

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